Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des Schutzgebiets 
Kiautschou.“ 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 sind zu ändern in 5 und 6. 
8 94. 
Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis 
zu einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos 
verlängert werden." 
Im ersten und zweiten Absatze der Ziffer Sb ist hinter „angenommen“ einzufügen: 
„und versuchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt". 
898. 
In Ziffer 4 ist für „sechs“ zu setzen: „sieben“. 
103. 
Der vierte Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen. 
In dem vierten Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen 
zu setzen). 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“ 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Zitat zu streichen. 
In Ziffer 16 a ist die Klammer: 
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)" 
zu streichen. 
116. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften
	        
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