Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 
vom 1. August 1918 bis 
489 
(Ausführungsbestimmungen § 35.) 
Steuerbuch 
(Name, Vorname, Firma, Zweigniederlassung) 
über die 
für Lieferung von Luxusgegenständen 
vereinnahmten Entgelte 
auf die Zeit 
Anleitung. 
1. Es sind nur festgebundene Bücher mit fortlaufender Blatt= oder Seitenzahl zu verwenden. 
2. Die Lieferungen der Luxusgegenstände sind nach den Gruppen Nr. 1 bis 11 des § 8 des Umsatzsteuergesetzes und ihren 
handelsüblichen Benennungen getrennt aufzuführen. · 
3. Das Steuerbuch ist nach Ablauf eines Steuerabschnitts (Kalendermonats) aufzurechnen; die Ergebnisse haben die 
Grundlage für die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung zu bilden. 
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