Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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B. 
Steuerfestsetzung. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen). 
I. a) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und richtig befunden; der Betrag der steuer- 
pflichtigen Entgelte ist somit festgesetzt auf 
b) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit 
roter Tinte abgeändert worden, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte sestzusetzen 
war auf 
T) Der Steuerpflichtige hat keine Erklärung abgegeben — hat Auskünfte über die Angaben in 
der Erklärung verweigert — hat keine zur Klärung der Zweifelsfragen ausreichende Auskünfte 
erteilt —, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte geschätzt worden ist auf 
. 
II. a) Für den festgesetzten — geschätzten — Betrag der steuerpflichtigen Entgelte sind nach dem 
Steuersatze von 5 v. T. an Umsatzsteuer zu entrichten 
M. 
b) Hierauf sind bereits abschlägig bezahlt: 
für das 1. Vierteljahr lt. Einnahmebuchs-Nr. 
7 
M 7“ 7 2. 77 7 7“ 7 
7o 77 3. » » 7 7 
zusammen “, so daß Koch zu entrichten sind IT Pf. 
zu erstatten 
III. Über den unter II " festgesetzten Steuerbetrag ist dem Steuerpflichtigen ein Umsatzsteuerbescheid erteilt 
worden, in dem er unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zur fristgemäßen 
Zahlung des Betrags - des nach IIb noch zu entrichtenden Restbetrags — aufgefordert worden 
ist — ihm mitgeteilt worden ist, daß der zuviel gezahlte Betrag einschl. Zinsen zu 5 v. H vom Tage 
der Entrichtung ab an ihn zurückgezahlt werden wird. · 
..... (Umsatzsteucramt“ , den ten 19.. .. 
(Ort)
	        
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