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II.
B.
Steuerfestsetzung.
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen)
a) Die Angabeu in der Erklärung sind geprüft und richtig befunden; der Betrag der steuer-
pflichtigen Entgelte ist festgesetzt auf
“ zum Steuersatze von 10 v. H.,
M ** » «
b) Die Angaben in der Erklärung sind geprüft und nach dem Ergebnis der Ermittlung en
mit roter Tinte abgeändert worden, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte fe st-
zusetzen war auf
4 zum Steuersatze von 10 v. H.,
% 7*. „ 5 „ T.
J.) Der Steuerpflichtige hat keine Erklärung abgegeben — hat Auskünfte über die Angaben
in der Erklärung verweigert — hat keine zur Klärung der Zweifelsfragen ausreichenden
Auskünfte erteilt, so daß der Betrag der steuerpflichtigen Entgelte zu schätzen war
auf “4 zum Steuersatze von 10 v. H.,
! 4 i„ „ 5 „ T.
a) Für die festgesetzten — geschätzten — Beträge der steuerpflichtigen Entgelte sind
nach dem Steuersatze von 10 v. H9. DRiPf. Steuer,
-** * * ** 5 *□— T. —6-—### AI M P 2
zusammen APf. Steuer
zu entrichten.
b) Hierauf sind bereits abschlägig bezahlt:
“ für das 1. Vierteljahr lt. Einnahmebuchs-Nr.
M 2. „
2
7° 7 *“
37Im)ö#3 *l 3
% 7 " %
zusammen „/ so daß 26 erichten sind. * Pf.
zu erstatten
7“
III. Über den unter IIa festgesetzten Steuerbetrag ist dem Steuerpflichtigen ein Umsatzsteuerbescheid
erteilt worden, in dem er unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zur
fristgemäßen Zahlung des Betrags — des nach IIb noch zu entrichtenden Restbetrags — auf-
gefordert worden ist — ihm mitgeteilt worden ist, daß der zuviel gezahlte Betrag einschließlich
Zinsen zu 5 v. H. vom Tage der Entrichtung ab an ihn zurückgezahlt werden wird.
(Name des Beamten)
(Diensteigenschaft)