Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats den Ober- 
behörden zugewiesenen Geschäfte werden von den Regierungsfinanzkammern wahrgenommen. 
§ 2. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Umsatzteuer 
sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur Erlassung von 
Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangsbeitreibung der in solchen Straf- 
bescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig. 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie 
die Einlegung von Rechtsmitteln kommt den Regierungsfinanzk n zu. 
83. 
Die Anteile, die auf Grund des § 36 Abs. 2, 4 des Gesetzes den Gemeinden zu- 
fließen, verteilt das Staatsministerium des Innern. 
8 4. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen 
865. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1918 an in Kraft. 
Leutstetten, den 9. August 1918. 
Ludwig. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.
	        
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