Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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3. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuer bar einzuzahlen ist, sind zur Feststellung 
und Erhebung der Steuer die Rentämter zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 
9. August 1918). Befinden sich am Orte der Steuerpflicht (§ 34 des Gesetzes, 
§ 38 der Ausführungsbestimmungen) mehrere Rentämter, so ist das Rentamt zuständig, 
dem die Erhebung der Einkommensteuer obliegt. Befinden sich an einem Orte mehrere Rent- 
ämter, denen die Erhebung der Einkommensteuer obliegt, so ist das Rentamt zuständig, 
das die Einkommensteuer des zur Entrichtung der Umsatzsteuer Verpflichteten zu erheben hat 
oder zu erheben hätte, wenn dieser am Orte der Steuerpflicht einkommensteuerpflichtig wäre. 
Für die Betriebe der Verwaltung der K. B. Berg-, Hütten= und Salzwerke wird die 
Umsatzsteuer beim Stadtrentamt München II entrichtet. 
Die K. B. Staatsforstverwaltung wird die Umsatzsteuer bei den einzelnen Rentämtern 
aus den dort anfallenden Entgelten entrichten. « 
Für die übrigen Betriebe des bayerischen Staates (K. Hofbräuhaus, K. Weingut, 
Staatsbrauerei Weihenstephan, Strafanstalten, Unterrichtsanstalten usw.) wird die Umsatz- 
steuer bei dem nach dem Orte des Betriebs zuständigen Rentamt entrichtet. 
4. Den Rentämtern obliegt zunächst die Herstellung der in den §§ 40 bis 63 der 
Ausführungebestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen Steuerrolle, die in zwei selbstän- 
digen Abteilungen und zwar als Umsatzsteuerrolle U für die allgemeine Umsatzsteuer und 
als Umsatzsteuerrolle L für die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände zu führen ist. 
5. Die Rentämter, von denen die Einkommensteuer zu erheben ist, besitzen in ihren 
Steuerlisten und den dazu gehörenden Einsteuerungsverhandlungen ausreichende Unterlagen, 
auf Grund deren sie die Umsatzsteuerrolle U anlegen und späterhin durch Vortrag der Zu- 
gänge und Abgänge instand halten können. Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des 
Gesetzes wird daher verfügt, daß es in den Fällen, in denen der Betrieb in Bayern der 
Einkommensteuer oder der Gewerbsteuer unterliegt, einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 
des Gesetzes nicht bedarf. Dies haben die Rentämter sofort nach Erscheinen dieser Vollzugs- 
vorschriften durch Bekanntmachung im Amtsblatte, in größeren Orten auch durch das Aus- 
schreiben in gelesenen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu geben. 
6. Die Rentämter haben hiernach die Umsatzsteuerrolle U auf Grund ihrer Steuerlisten 
und Einsteuerungsverhandlungen aufzustellen. Auch die bisherige Warenumsatzstempelrolle 
wird einen wesentlichen Behelf bilden können. Hierbei ist indessen zu berücksichrigen, daß 
das Umsatzsteuergesetz die Steuerpflicht anders umgrenzt, als das bisherige Warenumsatz- 
stempelgeset. Vor allem ist in § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes die Steuerpflicht nicht 
mehr an die Lieferung von „Waren", sondern an Lieferungen jeder Art sowie an Leistungen 
geknüpft. Der § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unterwirft sohin der Umsatzsteuer auch 
Leistungen sowie die Lieferung von Gegenständen, die rechtlich nicht als „Ware"“ gelten.
	        
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