Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Gesetz und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 9. 
München, den 18. Februar 1918. 
**5# Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Februar 1018 über die Beflaggung der Zivilftaatsgebände. Bekanntmachung 
Hom 16. Febrnar 1018 über die Feier der Goldenen Hoch,eit Seiner Majestät des Königs. und Ihrer Majestät 
der Königin. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
Nr. 1002 a 3. 
Bekanntmachn ng über die Beflaggung der Zivilstaatsgebäude. 
fl. Staatsminillerien des fKöniglichen Haules und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für berzhr". 
angelegenheiten. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst anzuordnen geruht, daß anläßlich 
seines goldenen Hochzeitsjubiläums die Staats= und Stiftungsgebände am Mittwoch, den 
20. Februar 1918, beflaggt werden. 
Die Beflaggung findet in den bayerischen Landesfarben statt. 
In der K. Haupt= und Residenzstadt München sind die Staats= und Stiftungs- 
gebände von Montag, den 18., mittags an bis Mittwoch, den 20. Februar, abends, in 
bayerischen und deutschen Farben zu beflaggen. 
München, den 15. Februar 1918. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Tr. v. Erettreich. 
v. Dellingrath. 
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