Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

558 
Grundbesitzer und Ausbeuteberechtigte, die am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf 
Bitumen und Graphit in Betrieb hatten, aber noch nicht fündig geworden sind (Art. IV 
Abs. 3, Art. V des Gesetzes vom 17. August 1918), haben solche Arbeiten unverzüglich 
der zuständigen Berginspektion unter Vorlage der Nachweise über den Betrieb der Arbeiten 
am Stichtage anzuzeigen. Die Berginspektion hat die angebotenen Beweise alsbald an 
Ort und Stelle nachzuprüfen. Soweit solche Schürfarbeiten innerhalb eines Jahres vom 
Stichtage an gerechnet, also bis längstens 17. Mai 1919, noch zu einem Funde führen, 
ist ein etwaiges Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums spätestens am 17. Mai 1919 
beim Oberbergamt einzureichen. 
München, den 18. August 1918. 
v. Vandl. v. Greunig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.