Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Ülber die Verwendung von Resten wird durch den Haushalt des zweitfolgenden Jahres 
Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Das K. Kriegsministerium wird ermächtigt, die in den planmäßigen Stellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Artikel III. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
* den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetblatt 
— 
S. 272), festgestellten Servistarifs falleu, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
Gegeben zu Leutstetten, den 18. August 1918. 
Ludwig. " 
v. Dandl. u. Thelemann. v. Freunig. Dr. v. Imiling Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
J. B 
Staatsrat #uual 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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