Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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10. 
11. 
12. 
§ 9. 
Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch 
Hinterlegung von Geld, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, 
Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen, 
.Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist, 
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer in- 
ländischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körper- 
schaft ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere vom Bundes- 
rate oder durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt sind, 
Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank beleihbar 
(lombardfähig) sind, 
pfandweise Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten Nieder- 
legungsbescheinigungen der Reichsbank, 
Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder unter 
öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde 
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für 
geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie 
von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat,, 
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staats- 
schuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, 
Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank 
beleihbar (lombardfähig) sind, 
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen 
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund= oder Rentenschulden an 
inländischen Grundstücken, 
Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. 
8 10. 
Die im § 9 bezeichneten Wertpapiere und Schuldbuchforderungen sind zu dem Werte 
anzunehmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Vermögens angesetzt sind. 
8 11. 
(1) Wer eine Sicherheit durch eine Niederlegungsbescheinigung der Reichsbank über von 
ihm für eigene Rechnung hinterlegte Wertpapiere leisten will, hat eine Bescheinigung der
	        
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