Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

wige bemerkt, so bedarf es kelner wel- 
#ern Ausführung des Bemiise in der 
siebenten Colonne. 
Wuͤrde aber -ein Mllitsepfichtiger den 
Beweis der Befreiung erst bei der Aus- 
letung ausführen oder ergänzen, so muß 
in der siebenten Colonne unter Anfäh- 
mung der weiter beigebrachten. .Beweis= 
mittel de. balb das *mie bemirtt. 
werden. 
" „z.) Cuscheldung: ussemommens Ent- 
scheidungsgrände, (nach Verschiedenheit 
des Falles) „befindet sich in dem Kb- 
„nigl. Seminar (lathehsschen Conoikt.) 
„ in Tübingen,“ 
oder: 
„studirt mit Erlaubniß auf der hohen 
„ Schule in R.“ 
uder: | 
„ als examtnirter Schulproolfor in N#“ 
u. s. w. 
(wobei in Ansehung der Ausfuͤhrung 
des Beweises das nämliche gilt, wie 
ad 1.) 
5.) Entscheidung: „deßinitiv bezeichnet.“ 
Entscheidungsgründe (nach Verschie- 
denheit des Falles) „dienstlüchtig und 
„ohne sonstige Befreiung“ 
nder: 
„ ohne sichtbares Gebrechen und sonftige 
5, Befreiung; die angebliche Kurzsichsig- 
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4.) Enrscheidung: 
„keit wurde durch die ärztliche Cemmis- 
vrosion für, nicht in, die Sinne fallend 
7/ erklärt;“ 
oder: 
vdlensttüchtig; ist zwar einziger Sohn, 
„die Gebrechllchkelt feines Vaters aber 
½% nech dem Erglichen Zeugniß nicht von 
e ber Art, daß ssie ihn zur Arbeit un- 
.vesfäbig macht “ u. ( w. 
So oft überhaugt die angesprochene 
Befrelung für unstatthaft erkannt wird, 
muß der Grund der Unstatthaftigkein 
kurz angeführt werden.) 
Oder: 
„macht auf keine Befrelung Anspruch, 
„und ist von der Kreisregierung vom 
„persbulichen Erscheinen dispenstrt wor- 
„den;“ C(vgl. .#u. dleser Instruktion) 
oder: 
„sein Vater (Vormuͤnder) erscheint bei 
„der Aushebung, und erklärt daß sein 
„ Sohn (Ostegsohn) diensttüchtig seye, 
/ und macht sich verbindlich einen Ein- 
„steher für ihn zu stellen.“ (vergl. F. 
1: dieser Instruktion) u. s. w. 
„vorläufig bezeichnet.“ 
Ensscheidungsgründe: (nach Verschie- 
denhelt des Falles) „ist bei der Aushe- 
bung nicht erschienen und kein Be- 
„freiungsgrund für ihn geltend gemacht 
„ worden; 
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