Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  67

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von
Schutzwagen,  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und  besonders
  bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,
sowie  die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei  Abbestellung
  von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(3)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Antiil  zu  erheben,
  der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

88.
Zu  den  §§  14,  15  und  31  des  Gesetzes.

(1)  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die
Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine
Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Eisenbahnen,
  soweit  nicht  von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der  Betriebsverwaltung
  ist,  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  abweichende
Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  haben,  soweit  sich  nicht  aus  Abs.  9  für
Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  etwas  anderes  ergibt,  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende
Abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von
Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der
aufgekommenen  Abgabe  zu  leisten.

(3)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen
abgerechnet  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung
sind  die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechnung  festgestellt  worden
sind.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen
  Einnahmebeträge  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.


(1)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für
den  Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,  der
diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
  einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getreunt
geführt  werden,  derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung
  ersichtlich  ist

8.  Abrechnungs-



k-