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(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und besonders
bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen,
sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbestellung
von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei.
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Antiil zu erheben,
der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt.
88.
Zu den §§ 14, 15 und 31 des Gesetzes.
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normalbuchungsverfahren
oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisenbahnen,
soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Betriebsverwaltung
ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende
Regelung getroffen wird.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sich nicht aus Abs. 9 für
Kleinbahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende
Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von
Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der
aufgekommenen Abgabe zu leisten.
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflichtigen
Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen.
(1) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwaltungen
einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getreunt
geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Verwaltung
ersichtlich ist
8. Abrechnungs-
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