Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den
ordentlichen  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe
unterworfene  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  so  weit  zu  ermäßigen,  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des
Gutes,  insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

(3)  Im  Eisenbahnfährverkehre  mit  Dänemark  und  Schweden  ist  bei  Berechnung  der  Abgabe
der  Beförderungspreis  bis  zur  Seegrenze  zugrunde  zu  legen.

§  5
Zum  §  5  des  Gesetzes.

5.  Beförde-  (1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen
rungspreis.  Gebühren,  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem
Schienenwege  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch
besonders  zu  berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §§  44,  60  der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes
innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.
(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so
ist  die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

656.
Zum  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes.
6.  Ein-  (1)  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den
rechnung  Eisenbahnverwaltungen  überlassen.
in  die  Karife  (2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung
Abrundung.  von  Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichze  #ig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.
(3)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen
auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

§  7.
Zum  §  12  des  Gesetzes.
.  Abgabe-  (1)  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören
1½#  außer  den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende

Tiere  und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut
mit  Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und  Leichen.