Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 63. 673 
3. Im § 12 „Drucksachen“ ist die Ziff. XI wie folgt zu ändern: 
  
  
  
als 
XI. Drucksachen müssen frankiert sein. len elat- 
Die Gebühr beträgt: Pf. Pf. 
bis 50 Gramm einschl. 2 5 
über 50 bis 100 Gramm einschl. 2½ 7½ 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 5 15 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 5 25 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 5 35 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm einschl. 2 5 
über 50 bis 100 Gramm einschl. . 2½ 7½ 
über 100 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 5 15 
über 1 bis 2 Kilogramm einschl. 5 25 
über 2 bis 3 Kilogramm einschl. 5 35 
  
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die 
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom 
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht 
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 
2. nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, 
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften 
oder Zeitungsverleger verschickt werden, 
beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm einschl. . 3Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einschl. . 5 Pf., 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 10 Pf, 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des 
Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten 
handelt, mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten" versehen 
sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. 
Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der Absender ein 
Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. 
Unfrankierte Drucksachen werden nicht abgesandt.
	        
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