Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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4. Im 8 13 „Gefchäftspapiere“ ist die Ziff. V wie folgt zu ändern: 
V. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 
  
als 
Reichs= Gesamt- 
abgabe gebühr 
Pf. Pf. 
  
  
5 15 
  
5 25 
5 35 
Geschäftspapiere des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 20 Gramm einschl., 
die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 La) 
mit 10 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
5. Im § 14 „Warenproben“ ist die Ziff. IX wie folgt zu ändern: 
IX. Warenproben müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 100 Gramm einschl. 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
Unfrankierte Warenproben werden nicht abgesandt. 
  
4 als 
Reichs= Gesamt- 
  
  
  
abgebe beribr 
– 10 
5 1 15 
5 T 25 
6. Im § 15 wird die Überschrift „Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren 
und Warenproben“ geändert in: Mischsendungen. 
In demselben § (15) wird die Ziff. II wie folgt geändert: 
II. Mischsendungen müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 
  
als 
Reichs Gesamt- 
abgabe gebühr 
Pf. mAf 
  
  
  
Pf. 
5 # 15 
5 25 
5 35 
Sendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 20 Gramm einschl., 
die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 la) 
mit 10 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
7. Im § 16 „Einschreibsendungen“ ist in Ziff. IV hinter dem Worte „Porto“ ein- 
zuschalten: nebst der Reichsabgabe.
	        
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