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Zu dem Gehalt oder zu der seine Stelle vertretenden Dienstvergütung zählen nicht die
persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen
nach § 5 der Königlichen Verordnung vom 6. September 1908, die Auslandszulagen,
sonstige Nebenvergütungen und die Kriegsteuerungsbezüge.
Der nach Abs. 1 sich ergebende Betrag, im folgenden Hauptbezug genannt, wird, soweit
er unter 500 Z“ zurückbleibt, auf 500 .KX erhöht, soweit er 1000 A überschreitet, auf
1000 & ermäßigt. Im übrigen wird der Hauptbezug auf volle Mark nach unten ab-
gerundet. 6
2.
Die ledigen Beamten erhalten als einmalige Kriegsteuerungszulage 70 v. H. des
Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt, also mindestens 350 M und
höchstens 700 M. Der sich errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.
3.
Den verheirateten und den ledigen Beamten werden die Beamten gleichgeachtet, die
nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 als verheiratet oder als ledig zu
gelten haben.
4.
1 Beamte, die Kinderzulagen nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918
beziehen, erhalten für jedes hiernach zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H.
des Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt. Der sich für ein Kind
errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet.
1 Ziff. 12 Abs. II der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 findet entsprechende
Anwendung.
5.
Die Gewährung einer einmaligen Zulage an im Staatsdienste verwendete Personen,
denen fortlaufende Kriegsteuerungszulagen nach Ziff. 3 der Ministerialbekauntmachung vom
23. März 1918 angewiesen sind, bleibt der Entscheidung der zuständigen Staatsministerien
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.
6.
Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so wird die Zulage
nur einmal verabfolgt und zwar jenem Teile, der die höhere Zulage erhalten kann.
7.
Wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage an die zum Kriegsdienst
eingerückten oder im Sanitätsdienste tätigen Beamten ergeht besondere Bekanntmachung.