Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 64. 
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1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage ist von den Vorständen der mit der Zahlung der 
sortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge betrauten Kassen auf dem gleichen Formblatt, auf dem 
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge festgesetzt worden find, ohne besondere Anweisung 
festzusetzen. Die Zahlung erfolgt am Schlusse dieses Monats gleichzeitig mit den — in 
diesem Zeitpunkte voraus= oder nachzahlbaren — Gehaltsbezügen oder sonstigen Dienst- 
vergütungen. 
Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden 
Kriegsteuerungsbezüge verrechnet. 
München, den 14. September 1918. 
v. Thelemann. v. Preunig. 
v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Dr. v. Grettreich. 
J. V 
Staatsra 
t v. Lößl. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 29. August 1918 der Oberleutnant 
im K Sächsischen Karabinier-Regiment Walter 
von Schintling-Horny in erblicher Weise 
bei der Adelsklasse, 
am 30. August 1918 der Oberleutnant 
im K. 4 Infanterie Regiment Ludwig Ritter 
von Finsterlin für seine Person als Ritter 
des Militär-Max-Joseph-Ordens bei der Ritter- 
klasse und 
am 2. September 1918 der K. Regierungs- 
Präsident a. D. Adolph Ritter von Neuffer 
mit seinem Sohne Wilhelm von Neuffer, 
Major im Generalstab beim Oberkommando 
der Armeeabteilung C in erblicher Weise bei 
der Adelsklasse.
	        
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