Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1. für unbeschränkt steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem 
steuerbaren Einkommen von nicht mehr als 300 J, * 
2. für unbeschränkt steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem 
steuerbaren Einkommen von mehr als 300 J, aber nicht mehr als 1000 Kx, wenn sie 
schon eine andere direkte Steuer (Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbsteuer, Wandergewerbsteuer, 
Kapitalrentensteuer, Vermögensteuer) von mindestens 50 3 für das Steuerjahr zu entrichten haben, 
3. für alle übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem steuer- 
baren Einkommen von nicht mehr als 1000 -Zz, 
4. für beschränkt stenerpflichtige natürliche Personen, ferner für alle juristischen Personen 
und nichtrechtsfähigen Vereine (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige) mit einem steuer- 
baren Einkommen von nicht mehr als 200 N. 
I1. Eine Besonderheit gilt zufolge des neuen Absatzes III des Art. 5 für unbeschränkt 
steuerpflichtige männliche bayerische Staatsangehörige mit einem steuerbaren Einkommen von 
mehr als 300 -, aber nicht mehr als 1000 —&, wenn sie nicht schon eine andere direktr 
Steuer (Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbsteuer, Wandergewerbstener, Kapitalrentensteuer, 
Vermögensteuer) von mindestens 50 J für das Steuerjahr zu entrichten haben. Für diese 
Personen beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 
23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. Die Wirksamkeit der Steuerveranlagung ist ferner 
davon abhängig gemacht, daß die Stenerschuldigkeit spätestens sechs Wochen nach der ersten 
Aufforderung zur Zahlung entrichtet wird. Unter der ersten Aufforderung zur Zahlung ist 
die allgemeine rentamtliche Aufforderung zur Steuerentrichtung zu verstehen. Nötigenfalls 
ist eine solche allgemeine Aufforderung besonders zu erlassen. In der Aufforderung ist aus- 
drücklich auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuldigkeit aufmerksam 
zu machen. Da eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr nicht stattfindet, 
sind verspätete Zahlungen zurückzuweisen. Die neue Bestimmung ist für das Wahlrecht del 
in Betracht kommenden Personen von großer Bedeutung. Mit Rüczkicht hierauf wird ein 
sorgfältiges Vorgehen beim Vollzuge zur Pflicht gemacht. Ergeben sich Zweifel, so ist 
tunlichst in einem den Steuerpflichtigen günstigen Sinne zu verfahren. 
§ 2. 
(Art. 2 des And Ges., Art. 8 des Eink St#ef.) 
Die neue Ziff. 13 hat hauptsächlich für die sog. kontemplativen Orden Bedeutung. 
Bei den Diakonissenanstalten und Klöstern, die sich mit Erziehung, Unterricht oder Kranken- 
pflege befassen oder einen Teil ihrer Angehörigen in gewerblichen oder landwirtschaftlichen 
Betrieben verwenden, konnten schon bisher die Kosten für den Unterhalt der im Unterrichts- 
und Erziehungswesen, in der Krankenpflege, in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-
	        
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