Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1.

1!  Die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  im  Ruhestand  erhalten  bei  Wiederverwendung  im
Staatsdienst  in  der  Regel  eine  Vergütung  für  ihre  Dienstleistung  und  dazu  die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  nach  den  Bestimmungen  für
die  noch  im  Dienste  stehenden  Beamten.  Die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  soll  bei
Hinzurechnung  des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehalts  den  vor  der  Ruhestandsversetzung
bezogenen  Gehalt  nicht  übersteigen.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfe  wird  nach  dem  Gesamteinkommen
  (Wartegeld  oder  Ruhegehalt  und  Vergütung  für  die  Dienstleistung)  und  die
laufende  Kriegsteuerungszulage  nach  der  Beamtenklasse  berechnet,  der  der  wiederverwendete
Beamte  im  Zeitpunkte  seiner  Ruhestandsversetzung  angehörte.  Im  übrigen  sind  der  Berechnung
  der  Kriegteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  die  Verhältnisse  des  Beteiligten
während  der  Wiederverwendung  zu  Grunde  zu  legen.

I11  In  besonderen  Fällen  kann  durch  jenes  Ministerium,  in  dessen  Dienstbereich  die
Wiederverwendung  stattfindet,  oder  durch  die  von  ihm  hierzu  ermächtigte  Behörde  an  Stelle
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Bezüge  eine  höhere  oder  durch  die  die  Wiederverwendung  verfügende
  Behörde  eine  geringere  Vergütung  angewiesen  werden,  letzteres  namentlich,  wenn
der  Beamte  bei  seiner  Wiederverwendung  nicht  voll  beschäftigt  wird.  Wird  eine  geringere
Vergütung  angewiesen,  so  wird  beim  Vorliegen  der  allgemeinen  Voraussetzungen  die  Kriegsteuerungsbeihilfe
  nach  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  gewährt,  soweit  di
Vergütung  unter  Hinzurechnung  dieser  Beihilfe  den  Gesamtbetrag  der  in  Abs.  1  bezeichneten
Bezüge  nicht  übersteigt.

2.

1  Bei  der  Wiederverwendung  etatsmäßiger  Staatsbeamter  in  sonstigem  öffentlichen
Dienste,  z  B.  im  Dienste  einer  Gemeinde,  einer  öffentlich-rechtlichen  Anstalt  oder  eines
der  Träger  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  darf  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  ungeschmälert
  fortgewährt  werden,  soweit  der  Bezug  unter  Hinzurechnung  der  Vergütung  für
die  Dienstleistung  nicht  den  Gesamtbetrag  übersteigt,  der  sich  ergibt,  wenn  zu  dem  vor  der
Ruhestandsversetzung  bezogenen  Gehalte  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage
nach  den  Bestimmungen  für  die  noch  im  Staatsdienste  stehenden  Beamten  hinzugerechnet
werden;  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  werden  hierbei  unter  Zugrundelegung
  der  Gehaltsverhältnisse  im  Zeitpunkte  der  Ruhestaudsversetzung  berechnet.  Ziff.  1
#bs.  I  Satz  4  gilt  entsprechend.

1.  Bleibt  die  Vergütung  für  die  Dienstleistung  bei  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehalts  hinter  dem  im  Abs.  I  Satz  1  bezeichneten  Gesamtbetrage  zurück,  so  wird