90 Zweites Buch. II: Heinrich und König Konrad.
mit sich fort und betäubte die Stimme persönlicher Feindschaft und persönlichen
Vorteils gänzlich. Unter der geweihten Schar ragten auch die beiden
angesehensten Vertreter der welfischen und staufischen Partei in Süddeutsch--land
hervor. Welf VI. von Mtorf vertagte den bisher grimmig geführten
Streit und empfing das heilige Zeichen in der welfischen Allodialstadt Bitengaus).
Ebenso hatte sich der junge Friedrich von Schwaben"") dem Könige
schon in Speyer angeschlossen. Als dies der alte Herzog Friedrich II, vernahm,
der in Frankreich krank daniederlag und sich jetzt seinen Erben und einzigen
Trost in schweren körperlichen Leiden vielleicht für immer entrissen sah, ergrimmte
er sehr darüber, daß der König es zugegeben, und kaum konnten ihn
die dringendsten Ermahnungen des heiligen Bernhard von schlimmen Verwünschungen
gegen seinen königlichen Bruder abhalten. Von Schmerz überwältigt,
starb er bald darauf, und sein Sohn bestieg sogleich als Friedrich III.
den herzoglichen Stuhl--“).
Während aller dieser Bewegungen war der junge Heinrich von Sachsen,
jetzt 18 Jahre alt, kräftig herangewachsen. Immer mehr bildete sich in ihm
der feste Wille aus, den er später in allen seinen Handlungen bewährte, freilich
ohne ihn vor der Ausschreitung zu Rechthaberei und Eigensinn bewahren zu
können. Niemandem, auch dem König nicht, gestattete er eine Emmischung
(1146) in die inneren Angelegenheiten seines Herzogtums. Als Konrad nach Sachsen
kam, um hier einen rechtlichen Streit selbst zu entscheiden — wozu er als
oberster Gerichtsherr unzweifelhaft befugt warf) — wußte Heinrich sein
Vorhaben zu vereitelnss). An dem unnützen Feldzuge nach Syrien wollte
der junge Fürst nicht teilnehmen, sondern beschloß, einen mindestens ebenso
politischen wie frommen Krieg zur Bekehrung und Unterwerfung der Slawen
zu unternehmen. Viele Fürsten, teils aus ähnlichen politischen Rücksichten,
teils weil ein Kampf gegen die Slawen doch viel weniger beschwerlich und
gefahrvoll war als gegen die Türken Syriens, wollten sich dem Zuge gegen
jene anschließen. Zugleich aber glaubte Heinrich die Zeit gekommen, seine
Ansprüche auf Bayern noch einmal nachdrücklich dem Könige vorzulegen.
Die Uchtung Heinrichs des Stolzen im Jahre 1138 und damit die Entziehung
Bayerns war von den Anhängern der Welfen nie als rechtsgültig betrachtet
worden. Sie war nicht auf dem Stammesboden des Angeklagten, nur von
wenigen Fürsten und ohne Beachtung der gewohnheitsrechtlichen Ladungsfrist
vollzogen. Heinrich der Jüngere nun war vorsichtig genug, seine Klage
nicht gegen den König zu erheben, sondern vor diesem, als Richter, gegen
Heinrich Jasomirgott wegen unrechtmäßigen Besitzes von Bayern. Er er-
) Heimold. I, 59. — Otto Fris. l. c. — Vincent. Prag., p. 663.
##%% Siehe S. 35, 61, 87.
%% )) Otto Sanblasianus c. 2. — Otto Fris. D. g. F. J. I, 39. — Helm. Uc.
f) Schulte, Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte, S. 163 f.
# Tbeod. Mon. Palid., p. 82: Rex pro iusticia facienda Saxoniam ingressus ent,
sed hboc ad effectum non pervenit. — Wahrscheinlich ist hier auf den Reichstag zu
Corvey angespielt, von dem übrigens nähere Nachrichten nicht vorhanden sind.