88.
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt, so
ist für die Berechnung des Mehreinkommens das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte
Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Einkommensteuerveranlagungen
auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (ogl. § 9).
§69.
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren,
nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332)
der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind
die Eink steuerveranlagungen in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung der Kriegs-
abgabe zuständig ist, maßgebend. Hat in diesem Bundesstaat eine nach § 4 Abs. 1 und 2
des Gesetzes in Betracht kommende Eink steuerveranlagung auf Grund der unbeschränkten
Steuerpflicht' nicht stattgefunden, so i## für die Ermittlung des Friedenseinkommens die
Eink lagung in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung des Wehr-
beitrags zuständig war, maßgebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Ein-
kommen zuzurechnen, das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung
in einem anderen Bundesstaate vorbehalten ist.
8 10.
(1) Der Abgabepflichtige bleibt an einen gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes gestellten
Antrag gebunden.
(2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuerbescheids gestellt,
so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesen Fällen wird mit der Zustellung
des berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Veranlagungsergebnisse
nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
(3) Für die Ermittlung des Vermögensbetrags, von dem eine fünsprozentige Ver-
zinsung nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zu berechnen ist, finden die Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Sind in dem Kriegseinkommen die Erträge
ausländischen Grund= und Betriebsvermögens enthalten, so ist bei der Berechnung der
fünfprozentigen Verzinsung auch dieses Vermögen zu berücksichtigen.
(4) Der Nachweis eines nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Vermögens und Einkommens kann auch im Rechtsmittelverfahren geführt werden, solange
die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist.