Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 66. 717 
8 11. 
War jemand bei der Feststellung des Friedenseinkommens nur beschränkt einkommen- 
steuerpflichtig und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, so findet 
§ 5 des Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung mindestens das der 
beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen als Friedenseinkommen zugrunde 
gelegt wird. 8 12. 
(1) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Gesetzes zusammen- 
zurechnen und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattgefunden, so 
gilt als Friedenseinkommen die Summe des festgestellten oder gemäß §§ 5 und 6 des 
Gesetzes oder gemäß § 11 nachträglich zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten. 
(2) War dagegen das Friedenseinkommen der Ehegatten zusammengerechnet worden 
und sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung bei der Feststellung des Kriegs- 
einkommens nicht mehr gegeben, so ist das frühere Einkommen nachträglich für jeden Ehe- 
gatten gesondert zu ermitteln und als Friedenseinkommen zugrunde zu legen. 
§ 13. 
Verzieht ein Abgabepflichtiger aus einem Bundesstaat, in dem gemäß § 8 Satz 2 
des Gesetzes die Jah: anlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist, in einen 
Bundesstaat, in dem die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 maßgebend ist, und 
liegt infolgedessen für ihn in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts 
keine Jahresveranlagung für 1919 und in dem Bundesstaate des neuen Wohnsitzes oder 
Aufenthalts keine Jahresveranlagung für 1918 vor, so ist der Ermittlung des Kriegs- 
einkommens die in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts erfolgte 
Jahresveranlagung für 1918 zugrunde zu legen. 
814. 
(1) Ist die landesrechtliche Eink steuerveranlagung durch eine andere Behörde als 
durch die für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Behörde erfolgt, so hat die 
Einkommensteuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen. 
(2) In den Fällen des § 12 des Gcsetzes kann die Feststellung des Kriegseinkommens, 
in den Jällen des § 5 des Gesetzes und des § 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
kann die Fes stellung des Friedenseinkommens und in den Fällen des § 11 der Aus- 
führungsbestimmungen kann die nach Maßgabe der Bestimmungen im § 5 des Gesetzes 
erfolgte Feststellung des Friedenseinkommens durch die im § 36 des Gesetzes vorgesehenen 
Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid angefochten werden. In allen übrigen Fällen kann 
  
 
	        
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