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seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in
het ##vier Ausfertigungen nach Muster 13 zu beantragen.
—** (3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor
der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin —W 19 mit dem Ersuchen, die Stücke
unmittelbar der Hebestelle zuzustellen.
(4) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden
Beständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem
Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und
der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß,
Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden.
Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf
und Annahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die
andere der Reichshauptkasse zuzustellen.
(5) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus-
fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Empfangsbescheinigung an
das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zins-
scheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten
Annahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen.
(6) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von
der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshauptkasse
als „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern.
(7) Die nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden
Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wertpapieren erstatteten
Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt.
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Rest- (1) Sind am 31. März 1920 beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs die
nachweisung= zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so
sind die Rückstände in eine besondere Restnachweisung fürKriegsabgabe 1918 einzutragen und
dort weiter abzuwickeln.
ger 1#— (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 14 geführt. Von einem an der Kassen-
M führung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu be-
scheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die
Restnachweisung übertragen worden sind.
(3) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu buchen.