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(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im
Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
§ 42.
Die über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten ausgenommenen Ab= Aktenführung.
gabepflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz= und Kriegssteuer-
akten zu vereinigen.
§ 43.
Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B, die Kriegsabgabeakten der Gesell= Auf
schaften sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre bewahrung
aufzubewahren. - der Ver-
anlagungs.
8 44. unterlagen.
Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Prüfungs.
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf verfahren.
des Rechnungsjahrs 1920 die Kriegsabgabe 1918-Sollbücher und die Kriegsabgabe 1918.
Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Ein-
reichung der Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 und der hierzu gehörigen Einnahme-
bücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen.
ß 46.
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung Portofreiheit.
in Kriegsstenerangelegenheiten (98 35 bis 37) sind als „Neichsdienstache“ gebühren- und
abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an
Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts.
8 46.
Für die Veraulagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 werden jedem Bundes- Verwaltungs.
staate nach § 41 des Gesetzes 1 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung kosten-
gekommenen Einnahmen vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 11 der Kriegs- vergütung.
abgabe 1918-Einnahmebücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich der Nacherhebungen
nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zu den Kriegsabgabe 1918.
Einnahmebüchern) zu berechnen.