Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 66. 727 
(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im 
Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
§ 42. 
Die über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten ausgenommenen Ab= Aktenführung. 
gabepflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz= und Kriegssteuer- 
akten zu vereinigen. 
§ 43. 
Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B, die Kriegsabgabeakten der Gesell= Auf 
schaften sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre bewahrung 
aufzubewahren. - der Ver- 
anlagungs. 
8 44. unterlagen. 
Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Prüfungs. 
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf verfahren. 
des Rechnungsjahrs 1920 die Kriegsabgabe 1918-Sollbücher und die Kriegsabgabe 1918. 
Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Ein- 
reichung der Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 und der hierzu gehörigen Einnahme- 
bücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. 
ß 46. 
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung Portofreiheit. 
in Kriegsstenerangelegenheiten (98 35 bis 37) sind als „Neichsdienstache“ gebühren- und 
abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an 
Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts. 
  
8 46. 
Für die Veraulagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 werden jedem Bundes- Verwaltungs. 
staate nach § 41 des Gesetzes 1 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung kosten- 
gekommenen Einnahmen vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 11 der Kriegs- vergütung. 
abgabe 1918-Einnahmebücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich der Nacherhebungen 
nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zu den Kriegsabgabe 1918. 
Einnahmebüchern) zu berechnen.
	        
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