Nr. 66. 755
Besitzsteuerantt ....·................................. W
für Gesellschaften.
Nrer. der Steuerliste B (Ausfihrungsbestimmungen § 20)
n
Nrr. des Kriegsabgabe-1918-Sollbuchs. ung s
E allen Zahlungen und Eingaben anzugeben.
TKriegsabgabe für das Rechnungesahr 1918.
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnunesjahr 1918
vom 26. Juli 1918 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe aff.. . Pf.
festgesetzt.
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde:
Die Kriegsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten.
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1918 werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt
angenommen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen
sowie die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten und achten
Kriegsanleihe mit Zinsen vom 1. Oktober 1918 ab werden zum Neunwert, die nicht auslosbaren
viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe mit Zinsen vom
1. Oktober 1918 ab zum Werte von 96,50 & für je 100 + Nennwert angenommen. Sind
Zinsen für einen nach dem 30. September 1918 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor
dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit
Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1918 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse
übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegs-
abgabe 1918 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs.