Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 67. 783 
III. Steuerbescheid, Erhebung und Beitreibung der Kriegsabgabe. 
8 10. 
1 Das Ergebnis der Veranlagung zur Kriegsabgabe ist in die Steuerliste B einzutragen. 
Auf Grund dieses Eintrags wird die Kriegsabgabe vom Rentamte berechnet. 
m Dem Steuerpflichtigen ist sodann ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 5 
zu § 27 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen. 
IV Der Steuerbescheid hat eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, 
über die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate, sowie darüber 
zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll 
beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, daß in der 
Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses an- 
gefochten wird. 
Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei 
der Feststellung des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen worden ist. 
I Die Bescheide sind kosten= und gebührenfrei (§ 85 des Besitzsteuergesetzes). Besteht 
Anlaß zur Auferlegung von Kosten des Ermittelungsverfahrens, so ist nach 8 21 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze zu verfahren. 
8 11. 
Für die Behandlung der Urschriften der Steuerbescheide und für die Zustellung der 
Abschriften dieser Bescheide an die Beteiligten sind die Vorschriften des § 28 der Vollzugs- 
bekauntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend. 
§ 12. 
Gleichzeitig mit der Erteilung des Steuerbescheids hat das Rentamt die festgesette 
Abgabe im Sollbuche zu Soll zu stellen (5 32 der Ausführungsbestimmungen). 
Die Führung des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs und des Kriegsabgabe 1918-Ein- 
nahmebuchs bemißt sich nach den Vorschriften der §§ 32 bis 34 der Ausführungsbestimmungen 
und den beigegebenen Mustern 6 und 7. 
13. 
!Wegen der Befugnis der Steuerpflichtigen, bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuld- 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs in Zahlung zu geben, wird auf die Vorschriften der §§ 35 bis 38 der Aus- 
führungsbestimmungen und die diesen Vorschriften beigegebenen Muster 9 bis 12 verwiesen.
	        
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