Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(5)  Für  die  Wechsel-  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende
deutsche  Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt
wird,  die  mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahuen  betraute  Verwaltung
alsbald  nach  Abrechnung  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung
über  die  in  den  einzelnen  Verkehren  nach  §  4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei
Ausfertigungen  vorzulegen.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten
  Abgabebeträge  mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarissätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten
  Verwaltungen  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche
nach  Muster  3  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge
  einzutragen  sind.  In  diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die
in  die  Nachweisung  eingetragenen  Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen
Eisenbahnen  zugeschiedenen  Einnahmen  übereinstimmen.

(7)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatebahnen  durch
den  Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
  abzugeben.

(8)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
  die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben
die  Abschlagszahlungen  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag
nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

(9)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  dem
in  Abs.  2  ff.  vorgeschriebenen  Verfahren  unterstellt  werden,  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
  vereinnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats
eine  Nachweisung  nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für
sie  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
  übertragen  haben,  kaun  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft
als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken
lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß
ihr  die  gleichen  Verpflichtungen  obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung
erlassenen  Vorschriften  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.  liber  den  Antrag  entscheidet
die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,  und  zwar,
wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sitz  der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen  Bundesstaaten
  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für  die  Verwaltungsgesellschaft  zuständigen  obersten