Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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int Wird gegen eine vor dem 1. Okltober 1918 ergangene Entscheidung der Oberbehörde 
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof eingelegt, nachdem der Beschwerdeführer weitere 
Beschwerde zum Staatsministerium der Finanzen erhoben hat, so sind die Akten dem Reichs- 
finanzhof vorzulegen. 
IV § 2 bis 7 dieser Verordnung finden hinsichtlich der Umsatzsteuer auch für die Zeit 
vor dem 1. Oktober Anwendung. Ist ein Bescheid, gegen den nach § 2 dieser Verordnung 
Beschwerde an die Oberbehörde zulässig ist, vor dem 1. Oktober 1918 erlassen, so beginnt 
die Beschwerdefrist mit dem 1. Oktober 1918, sofern nicht die Frist nach § 3 mit einem 
späteren Tage in Lauf gesetzt wird. 
München, den 30. September 1918. 
Ludwig. 
v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.
	        
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