802
zum 30. September 1918 eine Mindestmalzmenge von 9,5 kg zu Grunde zu legen ist,
bleibt auch nach dem 30. September 1918 bis auf weiteres in Kraft.
München, den 30. September 1918.
Ludwig.
Staatsrat Dr. v. Günder.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.
Nr. 5191 à 14.
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918.
fl. Staatsminikerium des Innern.
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWBl.
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab die in der Deutschen
Arzneitaxe 1918, MB. vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, Gl. S. 619, festgesetzten
Preise für Arzneimittel nach Maßgabe des Dritten Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1918,
der in der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstr. Nr. 94, er-
schienen ist, geändert werden
Die beiden früheren Nachträge zur Arzneitaxe 1918 treten außer Kraft.
Die Preise für Spiritus und spiritushaltige Arznueimittel, die in der Deutschen Arznei-
taxe 1918 und im Dritten Nachtrag in Abschnitt C „Bestimmungen über die Preis-
berechnung homöopathischer Arzneien“ und in Abschnitt E „Preisliste der Arzneimittel“ fest-
gesegt sind, oder die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen“ der Deutschen Arznei-
taxe auf Grund eines 4,20 „;x nicht übersteigenden Einkaufspreises für 1 kg Spiritus von
90—91 Volumprozent berechnet werden, erhöhen sich vom 1. Oktober 1918 ab um
solgende Zuschläge:
die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate von Spiritus aethereus
S. 108 der Deutschen Arzneitaxe bis Spiritus Vini peruvianus Seite 110
und die homöopathischen Urtinkturen und Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den
Gehalt an Spiritus
für je 10 g um 0,15 “4
für je 100 g um 1,00
für je 200 g um 1,50 4
für je 500 g um 3,00 "