Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 71. 803 
die anderen Spirituspräparate und Spiritus selbst je nach dem Gehalt der zur 
Abgabe gelangenden Arznei an Spiritus von 90—91 Volumprozent 
für je 10 ;3 Spiritus um 0,15 
für je 100 „ „1,05 MA 
für je 200 g » »1,80.-- 
für je 500 g „ „ 3,60 . 
München, den 27. September 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
  
Nr. 30287. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
Sämtliche Zivilstaatsministerien. 
Bei der Berechnung des staatlichen Zuschusses zu der reichsgesetzlichen Familienunter- 
stützung für den Monat Oktober 1918 ist dem „zuletzt bezogenen Lohne“ außer den im 
ersten Absatze der Ziff. IV der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. Mai 1918 (GWVBl. S. 286) aufgeführten Bezügen eine 
einmalige Zulage in dem Betrage zuzusetzen, den der Arbeiter bei seinem Verbleiben im 
Dienste der Verwaltung im Herbste 1918 erhalten hätte. « 
München, den 30. September 1918. 
J. V. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Sridlein. Dr. v. Brettreich. Staatsrat v. Steiner. 
Nr. 30279. 
  
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage an die zum 
Kriegsdienst eingerückten Staatsbeamten. 
Lämtliche Ministerien. 
Den im Heeresdienste, bei der Flotte, bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebiets= 
verwaltung, im Feldeisenbahndienste (Kolonnendienste) oder als Militärpersonen bei der Ver- 
waltung der besetzten feindlichen Gebietsteile oder im Sanitätsdienste beschäftigten Beamten 
wird die einmalige Kriegsteuerungszulage, die ihnen bei Nichteinziehung zum Heeresdienst 
usw. nach der Ministerialbekanntmachung vom 14. September 1918 (GWl. S. □ 
zustehen würde, nach folgenden Grundsätzen gewährt.
	        
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