Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 72. 811 
Berechnungsart ein für den Pflichtigen günstigeres Ergebnis hat; dagegen sind die kataster- 
mäßigen Mieterträge der Gebäulichkeiten zusammenzurechnen, wenn hiernach ein Nachlaß 
zuzubilligen wäre. 
vn Die gesetzliche Vorschrift über Steuernachlässe findet Anwendung auch auf Nebengebäude, 
wie Stallungen, Hinterstellungsräume für Fuhrwerke, Wägen, Kraftwägen u. dgl., Ateliers 
und ähnliche Räume. 
win Für die Gewährung von Steuernachlässen ist es gleichgültig, ob die Gebäude zu Wohn- 
oder gewerblichen Zwecken dienen; Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses ist 
jedoch stets, daß die Gebäude oder Räume zur Vermietung bestimmt sind. 
IX Kein Nachlaß ist vorgesehen für den Fall, daß die zur Vermietung bestimmten Räume 
einen geringeren als den katastermäßigen Mietertrag abgeworfen haben. Bei teilweisen 
Nachlässen am Mietzins und bei teilweisem Leerstehen der zur Vermietung bestimmten Räume 
ist also ein teilweiser Nachlaß ausgeschlossen. Liegt jedoch wirklich Ertragslosigkeit vor, so 
ist es gleichgültig, ob sie durch Leerstehen von Wohnungen und Geschäftsräumen oder dadurch 
veranlaßt ist, daß der Mietzins uneinbringlich ist. 
* Der Steuernachlaß ist nicht mehr wie bisher in Zwölfteilen der Jahresmietsteuer 
festzusetzen, sondern lediglich nach Maßgabe der Minderung des katastermäßigen Mietertrags. 
Angenommen z. B. der katastermäßige Mietertrag eines Gebäudes betrage nach Abzug der 
Ausgaben gemäß § 4 Abs. II des Haus St Ges 5000 “ und der Mietentgang 1600 , 
so würde sich der Nachlaß an der Mietsteuer auf 24 M berechnen. 
I Der Steuernachlaß bewirkt die entsprechende Minderung der Kreisumlagen (Art. 43 
Abs. III des Umlagengesetzes) und seit 1. Januar 1917 zufolge des Gesetzes zur Abänderuug 
des Umlagengesetzes vom 31. März 1917 (GVBl. S. 69) auch die entsprechende Abminderung 
der Gemeindeumlagen und der Kirchenumlagen, dann nach Art. 10 Abs. III des Kirchen- 
steuergesetzes vom 15. August 1908 (GVl. S. 513) die entsprechende Abminderung der 
Kirchensteuer. 
Au Die Fristverlängerung für die Anbringung der Nachlaßgesuche gegenüber dem bisher 
geltenden Rechte um 5 Monate ist erfolgt, weil auch die durch die Uneinbringlichkeit der 
Mietzinse hervorgerufenen Mietentgänge Berücksichtigung finden sollen. 
zFul In den Gesuchen sind die ertragslos gebliebenen Räume sowie der Zeitraum, für den 
dies der Fall war, genau zu bezeichnen. Insbesondere sind auch die Gründe namhaft zu 
machen, aus denen sich die Mietzinse als uneinbringlich erwiesen haben. Erforderlichenfalls 
sind die Nachweise über erfolglose Beitreibungsversuche (Pfändungsabstandsprotokolle) vorzulegen. 
*“V Den Nachweis der Richtigkeit der Angaben hat der Gesuchsteller zu führen, von dem 
auch eine Erklärung darüber abzugeben ist, ob er für den Mietausfall nicht eine Entschädigung 
erhalten oder zu beanspruchen hat. Über die Zeitdauer des Leersteheus der Mieträume ist
	        
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