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II. Steuerbares Einkommen.
1. Allgemeine Grundsätze.
Art. 7.
1 Als das Einkommen des Steuerpflichtigen gelten seine gesamten Jahresreineinkünfte in
BGeld und Geldeswert mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und
des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und Waren der eigenen Betriebe:
1. aus Grundvermögen, nämlich aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betriebe
der Land= und der Forstwirtschaft,
2. aus Gewerbebetrieb, nämlich aus Handel, Gewerbe und Bergbau,
3. aus Kapitalvermögen,
4. aus Beruf und an sonstigen Bezügen, nämlich aus Dienst= oder Arbeitsverhält-
nissen, wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender
Beschäftigung und aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder Art,
soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 inbegriffen sind.
II Nicht als Einkünfte, sondern als Vermehrungen des Stammvermögens gelten Erb-
schaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalsauszahlungen aus Lebens= und Unfallver-
sicherungen, Einnahmen aus der nicht gewerbsmäßigen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
Lotteriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen; sie kommen ebenso wie Vermin-
derungen des Stammvermögens bei der Einkommensermittelung nur insofern in Betracht,
als durch sie die Einkünfte aus dem Stammvermögen vermehrt oder vermindert werden.
Soweit jedoch Lotteriegewinne und ähnliche Einnahmen sich innerhalb eines Gewerbebetriebs
ergeben, bilden sie Einkünfte.
l Bei den im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen zählen die Einnahmen
an Mitgliederbeiträgen, Abgaben u. dgl., ferner bei den Mitgliedern von Vereinen zum
gemeinsamen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und
Ablaß im kleinen (Konsumvereinen) die an sie ausbezahlten Warenumsatzdividenden nicht
zu den Einkünften.
IV Geldwerte Einkünfte, wie der Genuß von Grundbesitz, Wohnung, Naturalien u. dgl.
sind in Geld nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen, soweit deren Anschlag nicht von
der Staatsregierung nach Durchschnittssätzen geregelt ist.
Art. 8.7)
Für die Veranlagung bleiben vorbehaltlich des Art. 6 außer Betracht:
1. Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbar sind