Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 829 
Art. 19.) 
1 Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt 
gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung, 
1. wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 K beträgt, unbeschadet 
der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe 
bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine Tarifstufe, 
bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen, 
2. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 —4, aber nicht mehr als 
8000 J— beträgt, bei 
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarisstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen, 
3. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 —, aber nicht mehr als 
12 000 J beträgt bei 
sünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstusen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen, 
4. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12000 x, aber nicht mehr als 
16 000 beträgt, bei 
sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, 
neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen. 
I1 In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge ein- 
zurechnen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung 
für einen Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl 
ist nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den 
Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse maßgebend ist. 
Art. 20.7) 
1Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 9000 K beträgt, 
kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe weiter verlangen, daß 
ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender 
wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis sechs Stufen gewährt wird. 
Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen 
Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde 
Krankheit und besondere Unglücksfälle in Betracht.
	        
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