Nr. 73. 829
Art. 19.)
1 Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt
gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung,
1. wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 K beträgt, unbeschadet
der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe
bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine Tarifstufe,
bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen,
2. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 —4, aber nicht mehr als
8000 J— beträgt, bei
drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen,
sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarisstufen,
neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen,
3. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 —, aber nicht mehr als
12 000 J beträgt bei
sünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstusen,
neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen,
4. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12000 x, aber nicht mehr als
16 000 beträgt, bei
sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen,
neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen.
I1 In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge ein-
zurechnen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung
für einen Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl
ist nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den
Stand der Vermögens-, Besitz= und Einkommensverhältnisse maßgebend ist.
Art. 20.7)
1Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 9000 K beträgt,
kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe weiter verlangen, daß
ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender
wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis sechs Stufen gewährt wird.
Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen
Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde
Krankheit und besondere Unglücksfälle in Betracht.