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Art. 21.-)
1 ie Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeichneten Steuer-
pflichtigen keine Anwendung.
1 Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben,
werden für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen der Art. 18 bis 20 dem steuer-
baren Einkommen zugerechunet. Ausgenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte,
die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschafts-
versorgungsgesetzes bei der Veranlagung zu den Stenern und anderen öffentlichen Abgaben
jeder Art außer Ansatz zu lassen sind.
IV. Veranlagung der Steuer.
1. Ort der Veranlagung.
Art. 22.
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Steuerpflichtige am 1. Oktober des
Steuervorjahrs oder, wenn es sich um eine Zugangsveranlagung handelt, bei Beginn der
Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Anderungen, die sich im Wohnsitz oder Aufenthalte bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben,
sollen im Wege der Überweisung Berücksichtigung finden. Im Falle eines mehrfachen Wohn-
sites in Bayern steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu.
un Personen, die in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben und nach Art. 1 Abs. I
Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden können, sind, wenn sie außerhalb Bayerns
einen dienstlichen Wohnsitz haben, an dem von der Staatsregierung zu bestimmenden Orte,
sonst am Orte ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Bayern zu veranlagen. Personen,
die der Besteuerung auf Grund des Art. 2 unterliegen, sind, sofern eine von einem baye-
rischen Gerichte bestellte Pflegschaft in Frage ist (Art. 2 Abs. I Ziff. 3), am Sitze des
Pflegschaftsgerichts, sonst aber dort zu veranlagen, wo der für die Steuerverwaltung etwa
bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen Vertreters an jenem
Orte, woher das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teile bezogen wird.
1 Die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte, wo
sie ihren Sitz haben, veranlagt. Sofern sie ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, finden
für die Veraulagung die Vorschristen im Abs. II entsprechende Anwendung.
IV Wird von dem nach Abs. I dem Pflichtigen eingeräumten Wahlrechte nicht rechtzeitig
Gebrauch gemacht oder ergeben sich aus anderem Grunde Zweifel über den Ort der Ver-
anlagung eines Pflichtigen, so entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn
mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.