Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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vu Zur Vornahme von Beweiserhebungen, die nicht unter Art. 57 fallen, kann die Be- 
rufungskommission eine aus mindestens zwei ihrer Mitglieder bestehende Unterkommission 
abordnen. 
vum Der Steuerpflichtige ist befugt, seine Berufung vor der Berufungskommission persönlich 
oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer Rechts- 
anwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht gewerbs- 
mäßig betreiben. Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Be- 
rufung zusteht. 
Art. 57.5) 
Die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Art. 56 Abs. V) wird 
auf Veranlassung des Vorsitzenden der Berufungskommission von der Distriktsverwaltungs- 
behörde vorgenommen. 
Art. 58. 
KHinsichtlich der Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission, dann für die 
Vereidigung ihrer Mitglieder finden die Vorschriften der Art. 42, 43 entsprechende Anwendung. 
: Die Berufungskommission hat erforderlichen Falles das steuerbare Einkommen sowie 
den Steuerbetrag neu festzusetzen. 
I# Die Bescheide sind mit Gründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im Kosten- 
punkt enthalten. Sie sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen und von 
dieser den Beteiligten in Abschrift zustellen zu lassen. 
Art. 59.*) 
1 Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist Beschwerde an die Oberberufungs- 
kommission zulässig. ' 
IlDieBefchwerdestehtsowohldemSteuerpflichtigenalsauchderRegietung,Kammer 
der Finanzen, und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der 
Umlagenpflicht den Gemeinden zu. 
II Sie hat keine ausschiebende Wirkung. 
Art. 60. 
1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat einzulegen. Die 
Frist beginnt am Tage der Zustellung des Berufungsbescheids (Art. 58 Abs. III). 
I! Die Beschwerde ist bei der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich einzureichen; 
sie kann nur darauf gestützt werden:
	        
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