Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 81. 
1ie Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) 
richten sich nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs- 
Strafprozeßordnung. 
Die Rentämter sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu erlassen; auf 
das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abs. 1 
bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 82. 
1 Mitglieder des Steuerausschusses, der Berufungskommission oder der Oberberufungs- 
kommission, die ohne genügenden Entschuldigungsgrund zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig 
einfinden oder ihren Obliegenheiten sich in anderer Weise entziehen, können durch den Vor- 
sitzenden des Steuerausschusses oder der Kommissionen in eine Ordnungsstrafe bis zu drei- 
hundert Mark und in die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten verurteilt werden. 
!Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder 
teilweise zurückgenommen werden. « 
mGegendieEutfcheidungderVorsitzendendesSteuerausschussesundder Berufungs- 
kommission ist Beschwerde zur Regierung, Kammer der Finanzen, und gegen die Entscheidung 
des Vorsitzenden der Oberberufungskommission Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen 
innerhalb zwei Wochen zulässig. 
Art. 83. 
Wenn Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete den ihnen nach diesem Gesetz und nach 
den Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so sind unbeschadet 
aufsichtlichen Vorgehens die Finanzbehörden berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten 
der Säumigen vornehmen zu lassen. 
Art. 84. 
Die nach Art. 74 Abs. I bis III, 75 Ziff. 1, 2 verhängten Geldstrafen fallen zur 
Hälfte an die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung. 
IX. Kosten des Verfahrens. 
Art. 85. 
Sämtliche Kosten des Verfahrens, soweit sie sich nicht auf Verrichtungen beziehen, die den Ge- 
meindebehörden zugewiesen sind, und soweit sie nicht nach Art. 86 von dem Steuerpflichtigen 
getragen werden müssen, fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten für die zum Völlzuge 
des Gesetzes notwendigen Formulare werden in jedem Falle von der Staatskasse übernommen.
	        
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