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zeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Be-
förderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die
in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20.
des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den in den
Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung
der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der
Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferungsscheinen in doppelter Ausfertigung
zu erfolgen.
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher
Abschlagszahlungen, zuzulassen.
8 18.
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 17
7. Ab-
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rechnungs-
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen
verfahren.
a) Genehmi-
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn- gung für pri—
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur
vate Beförde-
rungsunter-
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung neymungen.
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden.
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person
der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohn-
sites (Ort, Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen
obliegen, die nach dem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem
Betriebsunternehmer auferlegt sind.
(3) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. Anderungen
sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen.
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in dessen
Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Hauptniederlass ung und,
wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach Abs. 1 zu bestellenden Ver-
treters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehördekann ihre Befugnisseden Oberbehörden übertragen,
soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern zum Abrechnungsverfahren handelt. Soll
die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Geschäftsstellen des Antragstellers, die in verschiedenen