Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 75 
zeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Be- 
förderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die 
in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. 
des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den in den 
Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung 
der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der 
Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferungsscheinen in doppelter Ausfertigung 
zu erfolgen. 
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen 
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher 
Abschlagszahlungen, zuzulassen. 
8 18. 
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 17 
7. Ab- 
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rechnungs- 
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen 
verfahren. 
a) Genehmi- 
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn- gung für pri— 
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur 
vate Beförde- 
rungsunter- 
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung neymungen. 
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen 
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden. 
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person 
der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohn- 
sites (Ort, Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig 
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen 
obliegen, die nach dem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem 
Betriebsunternehmer auferlegt sind. 
(3) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen 
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. Anderungen 
sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen. 
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in dessen 
Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Hauptniederlass ung und, 
wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach Abs. 1 zu bestellenden Ver- 
treters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehördekann ihre Befugnisseden Oberbehörden übertragen, 
soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern zum Abrechnungsverfahren handelt. Soll 
die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Geschäftsstellen des Antragstellers, die in verschiedenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.