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. 10.
1Dem Obertaxator steht ein bloß informatives Gutachten zu; die Taxatoren entscheiden
nach Stimmenmehrheit.
I1 Bei eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird nach § 44 des Grundsteuer-
gesetzes verfahren.
ilt Der Obertaxator ist aber befugt und verpflichtet, sein von dem Ausspruche der Taxa-
toren abweichendes Gutachten zur Begründung einer Offizialreklamation zur Sprache und
Vormerkung zu bringen.
§ 11.
Der Mietertrag aus ganz oder zum Teil vermieteten Häusern wird ausgemittelt durch
die Angabe der Mieter und der Hauseigentümer.
* 12.
Der Eigentümer schlägt die selbst benützten oder vorübergehend nicht vermieteten Teile
der Gebäude nach Verhältnis der vermieteten oder nach den letzten Mietzinsen an.
1 Die Taxatoren sehen die gemachten Angaben ein und erkennen sie an oder berichtigen sie.
W 13.
1Wer den wahren Mietertrag verschweigt, unterliegt zum Besten des Lokalarmenfonds
einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen Mietrente gleichkommenden Strafe, mag
er Mietmann oder Vermieter sein. Außerdem noch muß der Steuerkasse von der ver-
schwiegenen Mietrente der treffende Steuerbetrag ersetzt werden.
II Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung des wahren
Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf fünf Mark
ermäßigt werden.
§ 14.
1 Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 nicht berührten unvermieteten Gebäude und
Gebäudeteile werden von den Taxatoren je nach ihrer Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche
Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebändeteilen, die unter abnormen Ver-
hältnissen vermietet sind.
* Bei Pfarrhöfen in solchen Orten, in welchen die Häuser nach Vorschrift des § 4 Abs. I
lit. a in die Steuer gelegt werden, soll jedoch, insoferne dieselben nicht vermietet, sondern
bloß zur Wohnung des Pfarrers verwendet sind, die Steuerzahlungspflichtigkeit derselben
nur nach dem Nutzen bemessen werden, den dieselben den Pfarrern als Wohnung gewähren.