Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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15. 
Der Mietenerhebung unterliegen auch alle Nebengebäude und Hausteile, als Keller, 
Gewölbe, Kramläden, Magazine, Stallungen, Remisen, Säle, Speicher, Lager, Werkstätten 
und dergl. Sie hat ausgeschieden und nicht im Komplexe mit den Hauptgebäuden zu ge- 
schehen, insoferne diese Teile nicht schon in den Wohnungsmieten begriffen sind. 
V. Kapitel. 
Von der Katastrierung und Amschreibung. 
8 16. 
Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aussicht der Regierungsfinanzkammern 
durch die Reutämter. 
(§ 17.) 
Die auf Häusern ruhenden Dominikal- und andere Realabgaben sind als Gegenstand der Grundsteuer nach 
den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes zu behandeln und kommen bei der Häuserbesteuerung nicht in Ansatz. 
8 18. 
Die Kosten auf die Regulierung und Katastrierung der Haussteuer fallen dem Arare zur Last. 
VI. Kapitel. 
Von den Neklamationen wiber die Hauolteuer. 
8 19. 
Eine Reklamation gegen die regulierte Haussteuer kann mit Erfolg überhaupt nur dann 
ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun Mark Mietertrag gegeben ist. 
8 20. 
1 Bei den Haussteuerobjekten der Abteilung b des § 4 Abs. I kann unter der allgemeinen 
Voraussetzung des § 19 eine Reklamatiol lediglich auf fehlerhafte Flächenbestimmung ge- 
gründet werden. 
I1 Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels des Grund- 
steuergesetzes anzubringen und zu behandeln. 
§ 21. 
Bei den Gebäuden der Abteilung a des § 4 Abs. I ist eine Reklamation von Seite 
der Hauseigentümer zulässig: 
1. wegen fehlerhafter Annahme der Mietschillinge, 
2. wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach § 14 Abs. I, 
3. wegen Irrtümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher Zulässigkeit 
vorgekommen sind.
	        
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