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g 22.
Eine Reklamation, die nach § 21 Ziff. 3 ergriffen wird, muß für die einzelnen
Hausteile das Maß der vermeintlichen lberschätzung ersehen lassen.
§ 23.
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staatsbehörde zu
gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Mieten oder gegen die gesetzlich ungerecht-
fertigte Unterlassung der Einschätzung nach § 14 Abs. I.
8 24.
1 Zur Anbringung der in §§ 21 und 23 erwähnten Reklamationen wird ein viertel-
jährlicher präklusiver Termin anberaumt.
11 Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulierung der Mietsteuer in einer ganzen
Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Einführung der neuen
Mietsteuer proklamiert wird.
Ul Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem den Be-
teiligten die neu regulierte Mietsteuer bekannt wird.
g 26.
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Distriktspolizei-
behörden und sind hierbei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche Mieteinwertung und
das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das Maß der zu niedrigen Einschätzung
speziell anzugeben.
§ 26.
1 Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die Mietsteuer,
und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung, wird einem Kompromißgerichte
von Sachverständigen übertragen.
11 Dieses Kompromißgericht bildet sich:
a) aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde
requiriert wird;
b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen aber
das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa-
toren ernennt.
II1 Der requirierte Obertaxator darf bei der ursprünglichen Mieterhebung in der betreffenden
Gemeinde nicht beteiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus der Zahl der bei
der ursprünglichen Mieterhebung tätig gewesenen Taxatoren genommen werden. 157