Nr. 73. 869
Art. 3.
1 Gewerbsteuerfrei sind:
1. das Reich, der Staat,
2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten,
3. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land= und forstwirt-
schaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung der
eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß= und
Kreditgenossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende
Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten
Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften.
Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Ein-
zahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den
Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
11 Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die Be-
freiung nach Abs. I Ziff. 3.
II! Für die vom Reiche oder vom Staate betriebenen Gewerbe und für die Reichsbank
und ihre Zweiganstalten ist die Gewerbsteuer zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungs-
weise zu veranlagen. Hierbei sind die einer besonderen Betriebsleitung unterstehenden Unter-
nehmungen des Reichs oder des Staates getrennt zu veranlagen.
Art. 4.
! Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird,
einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unternehmer gelten als Gesamt-
schuldner der Steuer.
: Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein einziges Gewerbe
veranlagt.
Art. 5.
! Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig betriebenes
Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen.
n Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer,
wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das Gewerbe
der Ehefrau treffen; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden
Teil der Steuer.
I Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt
leben.