Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 875 
Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
  
Anwendung. 
1 Die Rechtsmittel gegen die Gewerbsteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln 
gegen die Eink steuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, 
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranl g bezüglich der 
  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich auch auf die Veranlagung zur Gewerbsteuer erstrecken soll 
und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und Erträge aus Gewerbe- 
betrieb für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, wenn sie nur bei 
einer Steuer eingehalten ist. 
V. NVerantagungperisben. Steuerzugänge und Steuerabgänge. 
Art. 23. 
1 Die algemeine Veranlagung zur Gewerbsteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr). 
I Die hierbei aufgestellten Stenerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der 
Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Stenerjahr. 
Art. 24. 
1 Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen oder bei denen die Voraus- 
setzungen der Steuerbefreiung wegfallen (Art. 3 Abs. 1), sind in Zugang, Gewerbe, die im 
Laufe des Steuerjahrs erlöschen oder bei denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung 
eintreten, sind in Abgang zu bringen. 
1 Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungen des Betriebs 
begründen keine Anderung der Veranlagung. 
III Beim Wechsel der Person des Unternehmers eines Gewerbes ohne wesentlie Anderung 
des Gewerbebetriebs ist die veranlagte Steuer bis zum Ablaufe des Steuerjahrs fortzuentrichten. 
In der Steuerliste findet nur eine Namensumschreibung statt; hierbei hat eine angemessene 
Ausscheidung der veranlagten Steuer einzutreten, wenn mehrere einheitlich veranlagte Gewerbe 
(Art. 4 Abs. II) infolge des Unternehmerwechsels von verschiedenen Unternehmern weiter- 
betrieben werden. 
Art. 25. 
ie für die gewerbepolizeilichen Anzeigen des Gewerbebeginns zuständige Behörde hat 
von den Gewerbezugängen dem Rentamte Mitteilung zu machen. 
! Soweit solche Anzeigen nicht vorgeschrieben sind, hat der Unternehmer den Gewerbezugang 
dem Rentamt oder der Gemeindebehörde behufs Übermittelung an das Rentamt anzuzeigen. 
1I Auf die Ermittelung des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags der zu- 
gegangenen Gewerbe finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung.
	        
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