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Bestiuimungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsvers gsgesetzes bei der
Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz zulassen sind.
IV. Veranlagung der Steuer
Art. 10.
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Kapitalrentensteuerpflichtige nach Art. 22
des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein
würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre.
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die
Staatsregierung zu treffen.
Art. 11.
1Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 MA bezieht, ferner wer für das letzte Steuer-
jahr mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuer-
erklärung abzugeben.
* Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung
von deren Vertretern abzugeben.
In Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer-
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.
. Die Staatsregierung kann auordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur
Einkommenstener abzugeben haben, mit dieser ihre Kapitalrentensteuererklärung verbinden; sie
kaun in den Fällen des Art. 4 die Steuererllärung erlassen.
Art. 12.
ie öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 11) erläßt die
Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat.
Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung
uneröffnet dem Nentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag
ersichtlich gemacht ist.