Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 13. 
1In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten, 
2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die 
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß- 
gebend sind. 
Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Art. 14. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet, 
unbeschadet der Bestrafung gemäß Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung, Art. 31 
des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 15. 
Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeindebehörde und das 
Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen finden die Art. 32 bis. 
35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 16.7) 
1 Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 36 bis 47 des 
Einkommensteuergesetzes. 
Dem Steuerausschuß obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe der 
steuerbaren Kapitalrente und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungs- 
und Befreiungsbestimmungen Beschluß zu fassen. 
Art. 17. 
! Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom 
Rentamte berechnet. 
11 Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende 
Anwendung. 
  
V. Rechtemittel. 
Art. 18.7) 
1 Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung, gegen den Bescheid der Be- 
rufungskommission ist Beschwerde zulässig.
	        
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