Nr. 73. 885
I Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechende Anwendung.
I:! Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln
gegen die Eink steuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen,
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranla gung bezüglich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer
erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der
Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtemittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt,
wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist.
VI. Veranlagungsperioben, Steueränderungen, Steuerzugänge und
Steuerabgänge, Wobnortswechsel der Steuerpflichtigen.
« Akt.19.
Bezüglich der Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge, Steuerabgänge
und des Wohnortswechsels der Steuerpflichtigen finden die Art. 65 bis 71 des Einkommen—
steuergesetzes entsprechende Anwendung.
VII. Steuernachbolungen.
Art. 20.
Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuergesetzes
entsprechende Anwendung. *
VIII. Strafbestimmungen.
Art. 21.
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die
ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in Bezug auf
seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der
Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei
Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuer-
ermäßigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben
macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.
Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unterlassene Steuererklärung
nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der
Einleitung der Bestrafung erfolgt ist.
zl Im übrigen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.