Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Begriff. 
Umlagen- 
pflicht. 
886 
IX. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schlußbestim= 
mungen. 
Art. 22. 
Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Niederschlagung 
veranlagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand finden die Art. 85 bis 92 des Einkommensteuergesetzes entsprechende An- 
wendung. 
Art. 23. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats- 
regierung erlassen. 
Umlagengesetz 
vom I1. Zugust 1018. 
1. Gemeindeumrlagen. 
Art. 1. 
Gemeindeumlagen (Art. 42/33 beider Gemeindeordnungen) sind Zuschläge der Gemeinden 
zu den direkten Staatssteuern. 
Art. 2. 
1 Gemeindeumlagenpflichtig ist, wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist. 
. Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich. 
z Die Gemeindenmlagenpflicht bemißt sich nach der veranlagten Steuer. Die Zuschläge 
nach Art. 31 des Einkommensteuergesetzes, Art. 18 des Gewerbsteuergesetzes und Art. 14 
des Kapitalrentensteuergesetzes bleiben dabei außer Betracht. 
V Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Gemeinde 
umlagenpflicht.) 
Art. 3. 
ersonen, die mit Steuer veranlagt sind, in Bayern aber weder Wohnsitz noch Auf- 
enthalt haben, sind gemeindeumlagenfrei in Bezug auf 
1. Erträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen, 
2. Einkünfte aus Beruf usw. (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. I Ziff. 4). 
Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Anderungen vorgenommen wurden, 
sind mit ) bezeichncet. 
o, Der Abs.IV wurde eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1917 zur Abänderung des Umlagengesetzes 
(l. S. 69). Er gilt seit 1. Januar 1917.
	        
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