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Art. 7.
1Die Staatsregierung kann in Bezug auf Gemeindeumlageupflichtige, die auch dem
Steuerrechte nichtbayerischer Gemeinden unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen,
die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
1. Zur Gewährung einer Umlagenminderung oder einer Umlagenbefreiung sind in Fällen
solcher Art auch die Gemeinden berechtigt.
'zu Die Staatsregierung kann ferner über die Gemeindeumlagenpflicht von Personen, die
zu einem anderen Staate in Beziehung stehen, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit
Anordnungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
Umlagen- Art. 8.
berechtigung
ke e aaur Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbe-
rir betrieb im Umherziehen ist die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung.
und Gewerbe-
betrieb im
Umherziehen.
Umlagen- Art. 9.
berechtigung
i Lein auf ! Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus stehendem Gewerbebetrieb ist die Ge-
stehendem meinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.
bwerbe Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
’ die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines
Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen,
Niederlagen,
Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene
Geschäftseinrichtungen.
Art. 10.
1! Kommen nach Art. 9 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser Gemeinden
anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, daß die Ge-
werbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertragsanlage) ausgeschieden wird.
II Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise:
1. Die Betriebskapitalsanlage wird nach dem Werte der in den einzelnen Gemeinden befind-
lichen Bestandteile des Betriebskapitals (Gewerbsteuergesetz Art. 8, 9) ausgeschieden.