Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Umlagen- Art. 14. 
berebn Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Kapitalvermögen ist 
auf Kapital- 1. gegenüber natürlichen Personen die Gemeinde des Wohnsitzes, in Ermangelung 
erträge. 
eines Wohnsitzes in Bayern die Gemeinde des Aufenthalts, 
2. gegenüber juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen (Einkommensteuer- 
gesetz Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4) die Gemeinde des Sitzes, 
3. beim Mangel eines Wohnsitzes, Aufenthalts oder Sitzes in Bayern die Gemeinde, 
aus welcher der umlagenpflichtige Ertrag bezogen wird. 
Art. 15. 
1Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 14 Ziff. 1) sind sämtliche 
Wohnsitzgemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der- Anteile geschieht 
dadurch, daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird. 
Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise: 
1. Der Gemeinde des Hauptwohnsitzes werden vorweg vier Zehntel der Steuer zu- 
gewiesen. Bei mehrfachem Hauptwohnsitze werden diese vier Zehntel auf die 
Hauptwohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt. 6 
Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der für den Umlagenpflichtigen wirt- 
schaftlich oder gesellschaftlich von vorwiegender Bedeutung ist. 
2. Der Rest der Steuer wird auf sämtliche Wohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt. 
Art. 16. 
Gegenüber Neuanziehenden entfällt die Umlagenberechtigung (Art. 14, 15), wenn die 
Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. 
Art. 17. 
! Kommen nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser 
Gemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, 
daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird. 
Die Ausscheidung geschieht nach dem Verhältnisse der Ertragsteile, die aus den einzelnen 
Gemeinden bezogen werden. 
Art. 18. 
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 14 bis 17) 
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art 2, 3, 5 bis 7) der Tag 
des Beginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nur dann zu berücksichtigen,
	        
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