Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1 Wird eine Steuerveranlagung von der Berufungskommission oder von der Oberberufungs- 
kommission abgeändert, so ist von dieser zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen. 
Gegen den Berichtigungsbeschluß der Berufungskommission ist Beschwerde an die Ober- 
berufungskommission zulässig. « 
Art. 23.7) 
I Auf die Beschlußfassung (Art. 22) und auf die Rechtsmittel finden die Vorschristen 
der Art. 10 Abs. II, 36, 42 bis 64, 70, 72 Abs. V, VI, 92 des Einkommensteuergesetzes, 
der Art. 9 Abs. I, 10, 22 Abs. III des Gewerbsteuergesetzes und der Art. 6 Abs. II, 18 
Abs. III des Kapitalrentensteuergesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1. Der Beschluß soll dem Umlagenpflichtigen und den beteiligten Gemeinden schriftlich 
eröffnet werden. 
2. Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind der Umlagenpflichtige und die beteiligten 
Gemeinden berechtigt. Den beteiligten Gemeinden ist auf Wunsch der Einblick 
in die einschlägigen Verhandlungen zu gestatten. 
3. Die Vorschriften des Art. 50 Abs. II Satz 2 und des Art. 51 des Einkommen- 
steuergesetzes gelten für den Umlagenpflichtigen und für die Gemeinden, die zum 
Bezirke des bekanntmachenden Rentamts gehören. Für andere Gemeinden beginnt 
die Berufungsfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses. 
4. Die Mitteilung der Rechtsmittel (Einkommensteuergesetz Art. 52, 62 Abf. 1) 
erfolgt an alle Gegenbeteiligten. 
5. Die Abänderung der angefochtenen Steuerausscheidung durch den Steuerausschuß 
oder durch das Rentamt (Einkommensteuergesetz Art. 53 Abs. VI, 70, Abs. V) 
setzt voraus, daß alle Beteiligten zustimmen. 
II Ist die Ausscheidung einer veranlagten Steuer zu Unrecht unterblieben, so erfolgt deren 
Nachholung nur dann, wenn sie von dem Umlagenpflichtigen oder von einer beteiligten 
Gemeinde vor Ablauf von drei Jahren beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem 
Schlusse des Kalenderjahrs, in dem die Steuerveranlagung erfolgt ist. 
Vrrechnung Art. 24. 
nnn Die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen geschieht auf Grund der Steuer- 
der Umlagen, beträge, die nach Art. 2 bis 23 auf die Gemeinde treffen, und zwar nach näherer Bestim- 
mung der Art. 25 bis 28. 
Art. 26.*) 
1 Die Ertragsteuern des Reichs, des Staates, der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, 
der Gemeinden und der Ortschaften werden um ein Drittel erhöht.
	        
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