Nr. 73.
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il Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf usw. her-
rühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht:
bei steuerbarem Einkommen
12,000 bis
von mehr als
14 11 11
77 77 77
16,000#
20,000 %
25,000%
35,000 A
——
80,000
120,000 %
170,000 %
220,000.
m Die Vorschriften des Abs. II gelten auch
Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Einkünfte aus Beruf usw.
mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000, 55,000, 80,000, 120,000,
170,000, 220,000 K betragen.
für steuerbare Ein
16,000 & um ¼
20,000 MA
25,000
35,000
55,000
80,000 MA
120,000
170,000 MA
220,000
77
kommen der bezeichneten
Die Erhöhung wird jedoch nach dem Steuerbetrage
berechnet, der sich ergeben würde, wenn das steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufs-
einkünften bestünde. Hierbei werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben
nur insoweit gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen.
IV Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem Einkommen
von mehr als 1000 = bis zu 2000 um 3 “,
4 .
VNach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz gebracht:
77 77
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen,
2000
77
„" 4000 M
11
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen mit
den zweifachen Beträgen,
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen,
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen.
Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 14.
Art. 26.
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 24, 25 ergibt, werden die Gemeindeumlagen
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf
die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen.