Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 
893 
il Die Einkommensteuern von steuerbaren Einkommen, die lediglich aus Beruf usw. her- 
rühren (Einkommensteuergesetz Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4), werden erhöht: 
bei steuerbarem Einkommen 
12,000 bis 
von mehr als 
14 11 11 
77 77 77 
16,000# 
20,000 % 
25,000% 
35,000 A 
—— 
80,000 
120,000 % 
170,000 % 
220,000. 
m Die Vorschriften des Abs. II gelten auch 
Höhen, die nur teilweise aus Beruf usw. herrühren, wenn die Einkünfte aus Beruf usw. 
mehr als 12,000, 16,000, 20,000, 25,000, 35,000, 55,000, 80,000, 120,000, 
170,000, 220,000 K betragen. 
für steuerbare Ein 
16,000 & um ¼ 
20,000 MA 
25,000 
35,000 
55,000 
80,000 MA 
120,000 
170,000 MA 
220,000 
77 
kommen der bezeichneten 
Die Erhöhung wird jedoch nach dem Steuerbetrage 
berechnet, der sich ergeben würde, wenn das steuerbare Einkommen lediglich aus diesen Berufs- 
einkünften bestünde. Hierbei werden an diesen Berufseinkünften abziehbare Verbrauchsausgaben 
nur insoweit gekürzt, als die Berufseinkünfte das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen. 
IV Die Einkommensteuer von steuerbarem Einkommen wird erhöht bei einem Einkommen 
von mehr als 1000 = bis zu 2000 um 3 “, 
4 . 
VNach Durchführung dieser Erhöhungen (Abs. I bis IV) werden in Ansatz gebracht: 
77 77 
sämtliche Grundsteuern und Haussteuern mit den eineinhalbfachen Beträgen, 
2000 
77 
„" 4000 M 
11 
sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen mit 
den zweifachen Beträgen, 
sämtliche Kapitalrentensteuern mit den einfachen Beträgen, 
sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen. 
Der geringste Ansatz der Einkommensteuer beträgt 14. 
Art. 26. 
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 24, 25 ergibt, werden die Gemeindeumlagen 
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf 
die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen ausgeschlagen.
	        
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